Kommentar zum Artikel der NRZ vom 22. Februar 2020

Im obigen Beitrag wurde das Bild sehr gut ausgewählt, zeigt es doch im Vordergrund ein Gebäude mit 3 Vollgeschossen. Die Gebäude dahinter zeigen noch einmal 5 Geschosse. Der optische Eindruck von außen ist  maßgebend.

Die oft zitierte Aussage des Mitarbeiters der Stadt Dinslaken, die Geschosshöhe sei nicht definiert, ist irrelevant. Selbst wenn nach außen hin keine Fenster zu sehen wären, wäre das Gebäude nicht dreigeschossig. Die Ersteller des Bebauungsplans 215B und der Rat der Stadt, der diesen beschlossen hat, haben ausdrücklich einen Vergleich mit der Geschosshöhe der Wohnbebauung in der Umgebung gemeint.

Der Bebauungsplan 215B sagt unter 2.2.2 folgendes aus:

Zahl der Vollgeschosse

…im gesamten übrigen Planbereich III Vollgeschosse. Damit wird auf die eingeschossige Wohnbebauung des Bebauungsplanes Nr. 195 südlich der Otto-Brenner-Straße Rücksicht genommen….

Bezüglich der Geschosshöhe hatten die Ersteller nicht beliebig hohe Geschosse im Sinn, sondern beziehen sich auf die Geschosshöhe der Gebäude in der Niederfeldstraße und Umgebung.

Die Stadtwerke haben eine Befreiung bezüglich der Geschosshöhe nicht einmal beantragt. Insofern haben sie auch hier keine Befreiung befürwortet.

Die geplante Abfallverbrennungsanlage wäre das höchste Gebäude in Dinslaken. Die Besucher aus Richtung A3 oder A59 auf dem Weg in das Shopping-Paradies Neutor Galerie und Neutor/Neustraße würden von diesem beeindruckenden Monument begrüßt werden.

Die Befürwortung des Befreiungsantrags der Stadtwerke Dinslaken hinsichtlich der Abstandsregelung durch die Stadt Dinslaken hat einen Geschmack, sind doch die Stadtwerke Dinslaken eine 100%-ige Tochter der Stadt Dinslaken. Im normalen Leben würde eine solche Beurteilung in eigener Sache wegen Befangenheit nicht erlaubt sein.

Das könnte dich auch interessieren …

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner