Stellungnahme der BIGG zur Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der Abfallverbrennungsanlage für belastetes Altholz

Die BIGG wird einen eventuellen Genehmigungsbescheid abwarten, diesen dann analysieren und dann über die Einreichung einer Klage entscheiden.
Die Anwohner im 700 m Umkreis um die geplante Anlage sind durch den Bebauungsplan 215B in zweierlei Hinsicht geschützt:

Abstand

Das Flüchtlingsheim Fliehburg liegt in 200 m Entfernung, die geschlossene Wohnbebauung beginnt in einem Abstand von 300 m.

Der Bebauungsplan 215B fordert für eine derartige Anlage einen Abstand von mindestens 700 m.

Die Stadtwerke Dinslaken haben einen Antrag auf Befreiung von dieser Auflage des Bebauungsplans gestellt. Die Stadt Dinslaken hat – obwohl befangen in der Sache (Stadtwerke sind 100%ige Tochter der Stadt Dinslaken – sehr spät eine inhaltsleere Stellungnahme abgegeben, in der bestätigt wird, dass die deutlich geringeren Abstände zwischen Wohnbebauung und Abfallverbrennungsanlage keinerlei Einfluss auf die Bevölkerung haben. Diese Behauptung wird in keinerlei Weise belegt.

Höhe der Gebäude

Der Bebauungsplan 215B sagt, dass mit Rücksicht auf die eingeschossige Bebauung in den angrenzenden Wohngebieten die Höhe von Industriebauten maximal 3-geschossig sein darf.

Die geplante Anlage ist mindestens 8-geschossig, wie man auf vielen Bildern in den Lokalzeitungen sehen kann. Mit 38 m Höhe geht sie weit über die dreifache Höhe der Wohnbebauung (9 m) hinaus. Die Behauptung der Stadtplanung, eine Geschosshöhe sei nirgendwo definiert, ist irrelevant. Die Ersteller des Bebauungsplans 215B haben die Höhe der Industriebauten in das Verhältnis zur Höhe der Wohnbebauung gesetzt.

Die Stadtwerke haben es nicht für nötig gehalten, hierfür einen Befreiungsantrag zu stellen. Insofern gibt es bezüglich der Höhe auch keine Stellungnahme der Stadt zu einem Befreiungsantrag.

In der Summe heißt dies:

  • Die Stellungnahme der Stadt zur Befreiung wegen des Abstands ist ohne Substanz, beweist nichts und ist geleitet vom Eigeninteresse der Stadt Dinslaken in Bezug auf die Tochtergesellschaft.
  • Die Festlegungen des Bebauungsplans 215B in Bezug auf die Höhe der Industriebauten wurden überhaupt nicht berücksichtigt.

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